§20-Hinweis
§20-Hinweis
Seit dem 01.01.2021 werden deutlich höhere Umfänge bei der Anerkennung Ihrer Grundqualifikation von der Zentralen Prüfstelle für Prävention eingefordert. Informieren Sie sich bitte vor dem Besuch einer §20-anerkannten Zusatzqualifikation, ob Ihre Grundqualifikation ausreicht. Informationen finden Sie dazu im Leitfaden Prävention. Programmeinweisungen und Zusatzqualifikationen können über den 31.03.2021 hinaus auf digitalem Weg (Livestreams, Online-Learnings) erbracht werden. Diese Regelung gilt bis auf Widerruf und solange die zum Infektionsschutz erlassenen Regelungen der einzelnen Bundesländer gültig sind. Nutzen Sie diese flexible Form der Wissensvermittlung!
Update: Begonnene oder während der Geltung von Kontaktbegrenzungen in den Ländern beginnende Einweisungen in §20 SGB 5 Präventionskursprogramme (Zusatzqualifikationen) können auch nach Auslaufen von Kontaktbegrenzungen in den Ländern online-gestützt zu Ende geführt werden.
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Anerkannte(r) KursleiterIn für § 20 Präventionskurse werden!
Bis 31.03.2021 dürfen Einweisungen in die Kursprogramme auch im Livestream oder im Online-Learning erfolgen. Die erhaltenen Zertifikate haben für Ihre Beantragung bei der Zentralen Prüfstelle für Prävention die gleiche Anerkennung wie die aus dem Präsenzunterricht!
Folgende Voraussetzungen sind für eine Anerkennung bei den Krankenkassen seit diesem Jahr notwendig:
Alle Informationen zu den neuen Anforderungen ab 01.01.2021 dazu finden Sie im Leitfaden Prävention
18.02.2021: "Begonnene oder während der Geltung von Kontaktbegrenzungen in den Ländern beginnende Präventionskurse, die gestützt auf Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) durchgeführt werden, können auch nach Auslaufen von Kontaktbegrenzungen in den Ländern IKT-gestützt zu Ende geführt werden. Konkretisiert werden ferner die Möglichkeiten zur IKT-gestützten Durchführung von Zusatzqualifikationen und Programmeinweisungen für Kursleiterinnen und Kursleiter."
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