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Steuerfreie Gesundheitsförderung im Unternehmen – So profitieren Sie als Arbeitgeber

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Steuerfreie Gesundheitsförderung im Unternehmen – So profitieren Sie als Arbeitgeber
Bewegungsförderung im Unternehmen

Seit dem 1. Januar 2008 können bestimmte Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei gewährt werden. Aktuell dürfen Arbeitgeber bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei für Maßnahmen aufwenden, die der Förderung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Prävention von Krankheitsrisiken dienen. Die Maßnahmen müssen dabei den Qualitätsanforderungen des § 20 und 20b SGB V entsprechen und zertifiziert sein. Dies ist insbesondere bei Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Fall, wie Bewegungsprogrammen, Informationen zu gesunder Ernährung, Suchtprävention, Stressbewältigung oder Entspannung. Diese Regelung bietet Unternehmen die Möglichkeit, nicht nur die Mitarbeitergesundheit zu fördern, sondern auch steuerliche Vorteile zu nutzen.

Wichtige Details zur Steuerfreiheit

Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG müssen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erbracht werden. Dies bedeutet, dass sie nicht auf den ohnehin geschuldeten Lohn angerechnet werden dürfen. Außerdem gelten nur Maßnahmen, die den Anforderungen des Präventionsleitfadens der gesetzlichen Krankenkassen genügen. Dabei sind auch nicht zertifizierte Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen steuerfrei, sofern sie im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses stattfinden. Dieser muss jedoch von einer gesetzlichen Krankenkassen gefördert werden. Es gilt dabei aber zu beachten, dass die Übernahme von Beiträgen für einen Sportverein oder für ein Fitnessstudio in der Regel nicht darunter fällt. Das Bundesministerium für Finanzen hat dazu eine Umsetzungshilfe verfasst.

Für Maßnahmen, die den Freibetrag von 600 Euro überschreiten, wird lediglich der darüber liegende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Praxis-Tipps für Unternehmen

  1. Zertifizierte Maßnahmen: Es wird empfohlen, ausschließlich zertifizierte Präventionskurse anzubieten oder inhaltlich identische Kurse zu bereits zertifizierten Programmen.
  2. Nachweisführung: Die Qualifikation des Kursleiters und das Kurskonzept sollten dokumentiert und im Lohnkonto festgehalten werden, um die Steuerfreiheit nachweisen zu können.
  3. Freibetrag nutzen: Unternehmen können den Freibetrag auch mehrfach anwenden, wenn ein Mitarbeiter im Laufe eines Jahres den Arbeitgeber wechselt.
  4. Maßnahmen zur Schulung von Führungskräften zum Thema fallen in das Ressort: Aus- und Fortbildung und müssen nicht in die 600 € Grenze pro MA/Jahr eingerechnet werden

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist nicht nur eine Möglichkeit zur Verbesserung des Wohlbefindens der Mitarbeiter, sondern hilft auch, die Krankheitskosten und Ausfallzeiten zu senken.

Wie geht es jetzt am einfachsten?

Wenn Sie Interesse haben, Ihren Mitarbeitenden Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung anzubieten, haben sie 3 Möglichkeiten.

  1. Sie suchen sich zertifizierte Kursleiter:innen, die in ihrem Auftrage Maßnahmen im Sinne des §20 SGB 5 durchführen: z.B. Rückenschule, Yoga, Autogenes Training etc.
  2. Sie suchen sich eine oder mehrere gesetzliche Krankenkasse(n), die Sie bei ihrem Vorhaben unterstützt. Sofern hier eine Zusammenarbeit vertraglich festgehalten wurde, “bürgt” die Krankenkasse mit den von ihr mitfinanzierten und organisierten Maßnahmen für die Einhaltung der Leitlinien des § 20 SGB 5 und die Finanzbehörde prüft dann die Einzelmaßnahmen und Qualifikationen der eingesetzten Fachkräfte nicht gesondert. Hierbei muss aber Ihr Projekt einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen, der dem klassischen PDCA-Zyklus zum Aufbau eines betrieblichen Gesundheitsmanagement zum Ziel hat.
  3. Sie wenden sich die AHAB-Akademie oder die ESUNA GmbH als Schwesterunternehmen, welches sich auf das Themenfeld der Betrieblichen Gesundheitsförderung spezialisiert hat und wir bringen Sie mit einer Krankenkasse zusammen.

Besuchen Sie uns gerne auf der Health-Convention vom 21.-22.11.2024 und lassen sich von einem unserer Berater:innen ausführlich dazu informieren!

Autor:in Details

Gesundheitswissenschaftler (MPH), Diplom-Kaufmann (FH)
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